Der §3 Nr. 34 EstG, hier können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wellnessmassagen und andere Gesundheitsmaßnahmen bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei gewähren. Diese Leistungen müssen präventiv und nicht rein therapeutisch sein.
Die Maßnahmen sollten die Gesundheit fördern, um unter die Steuerbefreiung zu fallen.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
Die Massage muss der Prävention und Gesundheitsförderung dienen, also dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Gesundheit, und darf keine rein therapeutische Behandlung sein.
Rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine Mail um die Möglichkeiten zu besprechen.